AGB AÜ


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Arbeitnehmerüberlassung

1. OPERA PersonalserviceGmbH stellt dem Kunden seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend zur Verfügung. Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluß entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit unseres Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.

2. Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche unseres Kunden Rücksicht nehmen, soweit uns dies möglich ist. Wir sind berechtigt, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen. Wir sind im Hinblick auf Art. 1 § 11 Abs. AÜG nicht verpflichtet unsere Mitarbeiter in Kundenunternehmen zu überlassen, die von einem Arbeitskampf betroffen sind.

3. Der Kunde ist verpflichtet, einmal wöchentlich den Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen, den unser Mitarbeiter ihm vorlegt. Anderenfalls gilt der von unserem Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt.

4. Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber; in diesem Falle trägt der Kunde die Bankspesen und die Wechselsteuer. Ungeachtet der wechsel- bzw. scheckrechtlichen Folgen haften wir nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Regreßnahme bei Nichteinlösung.

5. Die Zuschläge für anfallende Mehrarbeit ebenso wie für Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen wir nach den einschlägigen Tarifbestimmungen des Tarifbezirkes des Kunden, sofern anderweitig keine speziellen Beträge oder Zuschläge festgelegt bzw. vereinbart sind.

6. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

7. Der Kunde darf mit Ansprüchen gegen uns aufrechnen, sofern seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

8. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

9. Unsere Mitarbeiter sind schriftlich zu strengem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden verpflichtet.

10. Unsere Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist unser Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und evtl. Beanstandungen über ihn an uns zu richten.

11. Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden fest, daß ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er uns gegenüber auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

12. Im übrigen können wir nur für die Auswahl einstehen, daß unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz generell geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung unseres Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes bei uns geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation stehen wir unserem Kunden für einen Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, daß uns ein Auswahlverschulden nachgewiesen wird. In diesem Fall stehen wir für etwaige Schäden bis in Höhe der Deckung durch unsere Haftpflichtversicherung ein.

13. Wir können keine Haftpflicht übernehmen, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.

14. Mit Rücksicht darauf, daß unsere Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, können wir nicht für Schäden haften, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebensowenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch unsere Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch unsere Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

15. Wenn das Ende der Überlassung noch nicht bekannt ist, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist mit einer Frist von 5 Werktagen beiderseitig kündbar.

16. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeits-aufnahme mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallver-hütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe gemäß VBG 109 für unsere Mitarbeiter bereitzuhalten. Der Kunde hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so zu unterhalten und einzurichten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, daß unsere Mitarbeiter entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden, insbesondere gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Soweit unser Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallver-hütungsvorschrift „VBG 100“ ausübt, hat der Kunde vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Unsere Fachkräfte für die Arbeitssicherheit sind berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Arbeitsplatzbesuche in Kundenbetrieben zu überprüfen.

17. Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Der Kunde ist gem. § 1553 Abs. 4 RVO verpflichtet, Arbeitsunfälle der zuständigen Bezirksverwaltung der Verwaltungsberufsgenossenschaft anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden, eine weitere Kopie der OPERA Personalservice GmbH.

18. Falls unsere Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder ohne Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnen, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der unser Mitarbeiter dem Kunden zur Verfügung stand.

19. Falls unser Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird uns der Kunde unverzüglich unterrichten.

20. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns ganz oder teilweise nicht erfüllt und wir ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt haben.

21. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit seiner Zahlungspflicht aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen; Der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, daß die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheinen, daß z. B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden durch einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o. ä. gefährdet sind oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

22. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter während der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit uns weder abzuwerben noch einen etwaigen Arbeitsvertragsbruch unserer Mitarbeiter in sittenwidriger Weise für sich auszunutzen.

23. Kommt nach Überlassung eines Mitarbeiters der OPERA Personalservice GmbH zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis zustande, ist der Kunde zur Auskunft über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und zur Zahlung des für den Vermittlungsfall anfallenden Honorars an die OPERA Personalservice GmbH verpflichtet.

24. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden alsdann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.

25. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

26. Der Entleiher stellt den Verleiher gemäß §§ 280, 281 BGB von allen Schadensersatzansprüchen seiner Zeitarbeitnehmer, die auf Falschangaben des Entleihers oder unterlassene Mitteilungen über Änderungen der zugrunde liegenden Tariflöhne oder Umsetzungen in andere Arbeitsbereiche resultieren, frei.

27. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Castrop-Rauxel.